Die Satzung sowie die Finanz- und Beitragsordnung der Senioren-Union Baden-Württemberg definiert die Vorgaben für den Landesverband, die Bezirks-, Kreis– und Ortsverbände im Zusammenhang mit der Gremienarbeit, insbesondere die Mitgliedschaft, Organe, Aufgaben, Wahlen und Beschlüsse.
Erstmals wurde die Satzung sowie die Finanz- und Beitragsordnung von der Landesversammlung der Senioren-Union Baden-Württemberg am 18. Oktober 1991 in Sigmaringen beschlossen, geändert am 10. Juli 2021 durch den Landestag in Ludwigsburg-Pflugfelden und zuletzt durch den Landestag am 26. Oktober 2024 in Karlsruhe.
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Satzung & Finanz- und Beitragsordnung der Senioren-Union Baden-Württemberg
Die hier abgebildete Fassung wurde beschlossen von der Landesversammlung am 18. Oktober 1991 in Sigmaringen, zuletzt geändert durch die Landesdelegiertenversammlung am 28. November 2005 in Baden-Baden-Lichtental, am 23. Oktober 2018 in Ludwigsburg,
am 10. Juli 2021 in Ludwigsburg-Pflugfelden und am 26.Oktober 2024 in Karlsruhe.
§ 1 Name und Sitz
- Die Senioren-Union ist der organisatorische Zusammenschluss älterer Mitbürgerinnen und Mitbürger, welche die Grundsätze und Ziele der CDU Baden-Württemberg anerkennen und fördern.
- Sie führt den Namen:„Senioren-Union der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU), Landesvereinigung Baden-Württemberg“.
- Sie ist eine Vereinigung der CDU Baden-Württemberg § 40 Absatz 1 (g) der Satzung der CDU Baden-Württemberg und eine Landesvereinigung der Senioren-Union der CDU Deutschlands.
- Sie hat ihren Sitz in der Landesgeschäftsstelle der CDU.
§ 2 Aufgaben
Die Senioren-Union will im Sinne der Ziele der CDU und geleitet vom christlichen Menschenbild, an der politischen Meinungs- und Willensbildung in der Partei und in der älteren Generation mitwirken, dabei insbesondere die politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Anliegen der älteren Generation wirksam vertreten und die Entwicklung unserer Gesellschaft mitgestalten. Daraus ergeben sich vorrangig folgende Aufgaben:
- Durch laufende Sachinformation und politische Weiterbildung die älteren Menschen anregen und sie zugleich veranlassen, durch eigene Initiativen und aktive Mitarbeit bei der Lösung der Probleme älterer Menschen mitzuwirken,
- Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die aus der Lebenserfahrung der älteren Generation gewonnenen Erkenntnisse als eine wertvolle politische Entscheidungshilfe angemessen berücksichtigt werden und das gegenseitige Verständnis der Generationen gefördert wird,
- älteren Mitbürgern in sozialen und wirtschaftlichen Fragen unbürokratische Hilfe vermitteln oder leisten,
- die politische Arbeit der CDU in den Parlamenten und in der Öffentlichkeit in enger Zusammenarbeit mit der Partei und ihren Vereinigungen unterstützen und
- mit anderen Institutionen und Organisationen im Sinne der älteren Mitbürger zusammenzuarbeiten.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied der Senioren-Union der CDU kann jeder werden, der sich zu den Grundsätzen und Zielen der Senioren-Union der CDU bekennt, das in Absatz 2 festgelegte Mindestalter vollendet und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit und das Wahlrecht verloren hat.
- In die Senioren-Union der CDU kann aufgenommen werden, wer das 60. Lebensjahr vollendet hat oder bereits vorher nach dem geltenden Sozialrecht oder dem Recht des öffentlichen Dienstes aus dem aktiven Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden und in den vorläufigen oder endgültigen Ruhestand getreten ist. Über Ausnahmen entscheidet im begründeten Einzelfall der zuständige Kreisvorstand.
- Die Mitgliedschaft in einer anderen politischen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppierung oder deren parlamentarischen Vertretung schließt die Mitgliedschaft in der Senioren-Union aus.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers durch Entscheidung der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Kreisvereinigung der Senioren-Union der CDU. Auf Wunsch des Bewerbers können im Einvernehmen der betroffenen Kreisvereinigungen Ausnahmen zugelassen werden. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet der zuständige Bezirksvorstand auf Antrag nach Anhörung der betroffenen Kreisvereinigungen über die Zulassung einer Ausnahme. Gehören die betroffenen Kreisvereinigungen unterschiedlichen Bezirksvereinigungen an, entscheidet der Landesvorstand über die Zulassung einer Ausnahme.
- Soweit in einer Kreisvereinigung nach § 18 örtliche Vereinigungen bestehen, wird der Bewerber von derjenigen örtlichen Vereinigung betreut, in deren Gebiet er wohnt, soweit der Kreisvorstand im Einzelfall auf Antrag nicht Abweichendes festlegt. Absatz 1 gilt dabei entsprechend.
- Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, ist der Bewerber berechtigt, innerhalb von vier Wochen nach der Ablehnung den Landesvorstand anzurufen, der endgültig entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche, an die zuständigen Kreisvereinigung zu richtende Austrittserklärung.
- Mitglieder, die trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als 6 Monatsbeiträgen in Rückstand sind, können durch Beschluss des Kreisvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn ihnen diese Möglichkeit mit der Mahnung mitgeteilt wurde.
- Wer aus der CDU ausgeschlossen wird, verliert zugleich die Mitgliedschaft in der Senioren-Union. Diese kann nur nach Wiederbegründung einer Mitgliedschaft in der CDU erneut erworben werden. Über Ausnahmen entscheidet in begründeten Einzelfällen der Vorstand der für das Mitglied zuständigen Kreisvereinigung im Einvernehmen mit dem Bezirksvorstand.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung, der Satzung der Senioren-Union der CDU und der CDU teilzunehmen.
- Zu Vorsitzenden auf Kreisebene, zu Vorstandsmitgliedern und Delegierten auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU ist; gleiches gilt für alle Delegierten der Senioren-Union der CDU in allen Organen und Gremien der CDU und der Europäischen Volkspartei (EVP).
- Jedes Mitglied der Senioren-Union hat einen regelmäßigen Beitrag zu entrichten. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung der Senioren-Union Baden-Württemberg, die Teil dieser Satzung ist.
§ 6 Organisationsstufen
- Der organisatorische Aufbau und das Tätigkeitsgebiet der Senioren-Union entsprechen dem der Partei.
- Organisationsstufen sind:
- die Landesvereinigung,
- die Bezirksvereinigungen,
- die Kreisvereinigungen und
- die örtlichen Vereinigungen
- In den Stadtkreisen hat die Senioren-Union den Status einer Kreisvereinigung in deren Gebiet örtliche Vereinigungen gebildet werden können.
§ 7 Organe der Landesvereinigung
Die Organe sind:
- der Landestag,
- der Landesausschuss und
- der Landesvorstand.
§ 8 Der Landestag
- Der Landestag ist das oberste politische Organ der Landesvereinigung und bestimmt die politischen und organisatorischen Richtlinien.
- Dem Landestag gehören an:
- Je ein Delegierter pro angefangene 50 Mitglieder einer jeden Kreisvereinigung
- Je ein Delegierter pro angefangene 200 Mitglieder einer jeden Bezirksvereinigung
- Die zu Beginn des Landestages im Amt befindlichen stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes.
- Die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes als beratende Mitglieder.
- Der Landestag tritt auf Beschluss des Landesvorstandes nach Bedarf, mindestens aber jedes zweite Kalenderjahr zusammen. Er muss ferner innerhalb von 2 Monaten einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Kreisvereinigung oder zwei Bezirksvereinigungen dieses aufgrund von Vorstandsbeschlüssen unter Angabe der Tagesordnung beim Landesvorstand beantragen.
- Landestage können als Mitgliederversammlungen einberufen werden, sofern die Tagesordnung keine Wahlen oder satzungsändernden Anträge enthält.
- Der Landestag wählt
- die Mitglieder des Landesvorstandes sowie mindestens zwei Rechnungsprüfer.
- die von der Landesvereinigung zu entsendenden Delegierten sowie jeweils eine ausreichende Zahl von Ersatzdelegierten.
- Er entscheidet unbeschadet des § 9 Absatz 4 b. über die Bestätigung der Bestellung von Nachfolgern von oder Vertretern für Mitglieder des Landesvorstandes gemäß § 21 Absätze 2 und 3.
- Er berät und beschließt insbesondere über:
- den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes.
- die Entlastung des Landesvorstandes.
- die vorliegenden Anträge.
- auf Antrag des Landesvorstandes über Angelegenheiten aufgrund der Finanz- und Beitragsordnung, soweit diese nicht dem Landesausschuss vorbehalten sind und ein solcher eingerichtet ist.
- Er ist zuständig für die Ehrungsordnung sofern kein Landesausschuss eingerichtet ist.
§ 9 Der Landesausschuss
- Der Landesausschuss ist das oberste politische Organ der Landesvereinigung zwischen den Landestagen, sofern er nach § 30 Absatz 4 eingerichtet ist. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
- Dem Landesausschuss gehören an:
- Je ein Delegierter pro angefangene 200 Mitglieder einer jeden Kreisvereinigung.
- Je ein Delegierter pro angefangene 800 Mitglieder einer jeden Bezirksvereinigung.
- Die zu Beginn einer Landesausschusssitzung im Amt befindlichen stimmberechtigen Mitglieder des Landesvorstandes.
- Die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes als beratende
- Der Landesausschuss tritt auf Beschluss des Landesvorstandes nach Bedarf, mindestens aber einmal in Kalenderjahren, in denen kein Landestag einberufen wird, zusammen. § 8 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
- Er berät und beschließt insbesondere:
- über den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes,
- über die Bestätigung der Bestellung von Nachfolgern von oder Vertretern für Mitglieder des Landesvorstandes gemäß § 21 Absätze 2 und 3, soweit dies in angemessener Zeit nicht durch den Landestag erledigt werden kann,
- über die vorliegenden Anträge und
- auf Antrag des Vorstandes im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach der Finanz-
und Beitragsordnung.
- Der Landesausschuss ist zuständig für die Ehrungsordnung der Landesvereinigung nach § 22 Absatz 4.
- 10 Der Landesvorstand
- Dem Landesvorstand gehören an:
- der/die Landesvorsitzende,
- Ehrenvorsitzende nach § 22 Absatz 1,
- bis zu vier Stellvertretern/innen,
- der/die Schatzmeister/in,
- der/die Pressesprecher/in,
- der/die Schriftführer/in,
- der/die Internetbeauftragte
- der/die Mitgliederbeauftragte
- die Bezirksvorsitzenden der vier Bezirksvereinigungen, soweit sie nicht nach Buchstaben a. – h. gewählt sind,
- bis zu zwölf Beisitzer/innen und
- der/die Landesgeschäftsführer/insoweit ein/e solche/r bestellt ist und er/sie dem Landesvorstand nicht aus anderer Funktion stimmberechtigt angehört.
- Ehrenmitglieder des Vorstandes nach § 22 Absatz 2 und Ehrenmitglieder nach § 22 Absatz 3 gehören dem Landesvorstand als beratende Mitglieder an, sofern sie ihm nicht nach Absatz 1 angehören.
- Die baden-württembergischen Mitglieder des Bundesvorstandes gehören dem Landesvorstand als beratende Mitglieder an, sofern sie ihm nicht nach Absatz 1 angehören.
- Der Landesvorstand kann weitere Persönlichkeiten berufen, die an seinen Sitzungen beratend teilnehmen.
- Der Landesvorstand leitet die Landesvereinigung und tritt nach Bedarf, mindestens jedoch vier Mal im Kalenderjahr, zusammen. Er führt die Beschlüsse der Landestage aus.
- Der Landesvorstand erarbeitet die Leitlinien für die Arbeit auf Landesebene. Er kann hierzu Ausschüsse bilden.
- Der Landesvorstand fördert die Arbeit der Kreis- und Bezirksvereinigungen.
- Er ist für die Einhaltung der satzungsmäßigen Ordnung in seinem Zuständigkeitsbereich verantwortlich und kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der nachgeordneten Organisationsstufen unterrichten.
- Der Landesvorstand ist für die Benennung von Vertretern der Landesvereinigung in Gremien der Bundesvereinigung, des Landesverbandes der CDU, des Landesseniorenrates oder anderer Organisationen, für die der Landesvereinigung ein Benennungsrecht zusteht, zuständig. Kommen hierfür mehrere Personen in Betracht, so entscheidet der Landesvorstand durch Wahl.
- 11 Bezirksvereinigungen
- Die Bezirksvereinigungen erstrecken sich auf die jeweiligen Gebiete der vier Regierungsbezirke bzw. der vier Bezirksverbände der CDU des Landes.
- Ihre Organe sind:
- der Bezirkstag,
- der Bezirksausschuss,
- der Bezirksvorstand.
- 12 Der Bezirkstag
- Der Bezirkstag ist das oberste politische Organ der Bezirksvereinigung und bestimmt die politischen und organisatorischen Leitlinien, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der übergeordneten Ebenen fallen und von diesen geregelt sind.
- Dem Bezirkstag gehören stimmberechtigt an:
- Je ein Delegierter pro angefangene 25 Mitglieder einer jeden Kreisvereinigung.
- Die zu Beginn des Bezirkstages im Amt befindlichen stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksvorstandes.
- Die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksvorstandes als beratende Mitglieder.
- Der Bezirkstag tritt auf Beschluss des Bezirksvorstandes nach Bedarf, mindestens aber jedes zweite Kalenderjahr zusammen. Er muss ferner innerhalb von zwei Monaten einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Kreisvereinigungen dieses aufgrund von Vorstandsbeschlüssen unter Angabe der Tagesordnung beim Bezirksvorstand.
- Der Bezirkstag kann auf Beschluss des Bezirksvorstandes als Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
- Der Bezirkstag wählt
- die Mitglieder des Bezirksvorstandes sowie mindestens zwei Rechnungsprüfer.
- die von der Bezirksvereinigung zu entsendenden Delegierten sowie jeweils eine ausreichende Zahl von Ersatzdelegierten.
- 13 Der Bezirksausschuss
- Der Bezirksausschuss ist das oberste politische Organ der Bezirksvereinigung zwischen den Bezirkstagen, sofern er nach § 30 Absatz 4 eingerichtet ist. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
- Dem Bezirksausschuss gehören an:
- Je ein Delegierter pro angefangene 100 Mitglieder einer jeden Kreisvereinigung.
- Die zu Beginn einer Bezirksausschusssitzung im Amt befindlichen stimmberechtigen Mitglieder des Bezirksvorstandes.
- Die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksvorstandes als beratende Mitglieder.
- Der § 9 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend.
- 14 Der Bezirksvorstand
- Dem Bezirksvorstand gehören an:
- der/die Bezirksvorsitzende,
- Ehrenvorsitzende nach § 22 Absatz 1,
- bis zu drei Stellvertretern/innen,
- der/die Schatzmeister/in,
- der/die Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit,
- der/die Schriftführer/in,
- der/die Internetbeauftragte
- der/die Mitgliederbeauftragte
- bis zu zehn Beisitzer/innen und
- der/die Bezirksgeschäftsführer/in, soweit ein/e solche/r bestellt ist und er/sie dem Bezirksvorstand nicht aus anderer Funktion stimmberechtigt angehört.
- Ehrenmitglieder des Vorstandes nach § 22 Absatz 2 und Ehrenmitglieder nach § 22 Absatz 3 gehören dem Bezirksvorstand als beratende Mitglieder an, sofern sie ihm nicht nach Absatz 1 angehören.
- Die Mitglieder des Bundesvorstandes und des Landesvorstandes, die der Bezirksvereinigung angehören, gehören dem Bezirksvorstand als beratende Mitglieder an, sofern sie ihm nicht nach Absatz 1 angehören.
- Der Bezirksvorstand kann weitere Persönlichkeiten berufen, die an seinen Sitzungen beratend teilnehmen.
- Die Kreisvorsitzenden, die nicht nach den vorstehenden Absätzen dem Bezirksvorstand angehören, nehmen an dessen Sitzungen beratend teil.
- Hinsichtlich der Aufgaben gilt § 10 Absätze 5 bis 9 entsprechend.
- Der Bezirksvorstand entscheidet über die Betreuung von Mitgliedern in Stadt- oder Landkreisen ohne eigene Kreisvereinigung. Er genehmigt die Gründung von Kreisvereinigungen und entscheidet über die Zusammenlegung von Stadt- und Landkreisen in einer Kreisvereinigung, gegebenenfalls nach Anhörung der betroffenen Vereinigungen.
- Der Bezirksvorstand wirkt am Verfahren über die Auflösung von Kreisvereinigungen mit und entscheidet nach Maßgabe der satzungsrechtlichen Vorgaben der CDU, der Senioren-Union und der FBO über die Vermögensverwendung.
- 15 Kreisvereinigungen
- Die Kreisvereinigungen erstrecken sich auf das jeweilige Gebiet der Stadt- und Landkreise. Über Ausnahmen entscheidet der Bezirksvorstand nach § 14 Absatz 7.
- Ihre Organe sind:
- die Kreisversammlung,
- der Kreisvorstand.
- 16 Die Kreisversammlung
- Die Kreisversammlung ist das oberste politische Organ der Kreisvereinigung und bestimmt die politischen und organisatorischen Leitlinien, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der übergeordneten Ebenen fallen und von diesen geregelt sind.
- Der Kreisversammlung gehören alle Mitglieder der Kreisvereinigung an.
- Die Kreisversammlung tritt auf Beschluss des Kreisvorstandes nach Bedarf, mindestens aber jedes zweite Kalenderjahr, zusammen. Sie muss ferner innerhalb von zwei Monaten einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Ortsvereinigungen aufgrund von Vorstandsbeschlüssen oder ein Fünftel der Mitglieder der Kreisvereinigung dieses unter Angabe der Tagesordnung beim Kreisvorstand beantragen.
- Die Kreisversammlung kann als Delegiertenversammlung durchgeführt werden. In diesem Fall gehören ihr aus den örtlichen Vereinigungen für je 10 angefangene Mitglieder ein Delegierter und die stimmberechtigten Mitglieder des Kreisvorstandes als stimmberechtigte Mitglieder, sowie die nicht stimmberechtigten Mitglieder als beratende Mitglieder an.
- Die Kreisversammlung wählt
- die Mitglieder des Kreisvorstandes sowie mindestens zwei Rechnungsprüfer.
- die von der Kreisvereinigung zu entsendenden Delegierten sowie jeweils eine ausreichende Zahl von Ersatzdelegierten.
- Hinsichtlich der Aufgaben gilt § 8 Absatz 6 und 7 entsprechend.
- 17 Der Kreisvorstand
- Dem Kreisvorstand gehören an:
- der/die Kreisvorsitzende,
- Ehrenvorsitzende/n nach § 22 Absatz 1,
- bis zu zwei Stellvertretern/innen,
- der/die Schatzmeister/in,
- der/die Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit,
- der/die Schriftführer/in
- der/die Internetbeauftragte
- der/die Mitgliederbeauftragte
- bis zu zehn Beisitzer/innen und
- der/die Kreisgeschäftsführer/in, soweit ein/e solche/r bestellt ist und er/sie dem Kreisvorstand nicht aus anderer Funktion stimmberechtigt angehört
- Ehrenmitglieder des Vorstandes nach § 22 Absatz 2 und Ehrenmitglieder nach § 22 Absatz 3 gehören dem Kreisvorstand als beratende Mitglieder an, sofern sie ihm nicht nach Absatz 1 angehören.
- Die Mitglieder des Bundes-, Landes- und Bezirksvorstandes, die der Kreisvereinigung angehören, gehören dem Kreisvorstand als beratende Mitglieder an, sofern sie ihm nicht nach Absatz 1 angehören.
- Der Kreisvorstand kann weitere Persönlichkeiten berufen, die an seinen Sitzungen beratend teilnehmen.
- Die Vorsitzenden der örtlichen Vereinigungen, die nicht nach den vorstehenden Absätzen dem Kreisvorstand angehören, nehmen an dessen Sitzungen beratend teil.
- Hinsichtlich der Aufgaben gilt § 10 Absätze 5 bis 9 entsprechend.
- Der Kreisvorstand genehmigt die Bildung von örtlichen Vereinigungen und deren Auflösung. Im Fall der Auflösung gilt § 14 Absatz 8 gilt entsprechend.
- Er entscheidet über die Zusammenlegung örtlicher Vereinigungen sowie unbeschadet des § 4 Absatz 2 unter Berücksichtigung der Wünsche von Mitgliedern über deren Betreuung durch die örtlichen Vereinigungen, gegebenenfalls nach Anhörung der betroffenen Vereinigungen.
- In den Fällen der Absätze 7 und 8 soll die Kreisvereinigung dafür Sorge tragen, dass jedes Mitglied der Kreisvereinigung einer örtlichen Vereinigung zur Betreuung zugeordnet wird.
- 18 Örtliche Vereinigungen
- Die örtlichen Vereinigungen als Untergliederungen der Kreisvereinigungen sind in den Landkreisen die Stadt-, Gemeinde- und Ortsvereinigungen, in den Stadtkreisen die Stadtbezirksvereinigungen. Die örtlichen Vereinigungen erstrecken sich auf das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden innerhalb einer Kreisvereinigung. In Stadtkreisen oder größeren Gemeinden gilt dies entsprechend für ihre Teile.
- Die örtlichen Vereinigungen bestehen aus mindestens sieben Mitgliedern.
- Ihre Organe sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- 19 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste politische Organ der örtlichen Vereinigung und bestimmt die politischen und organisatorischen Leitlinien, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der übergeordneten Ebenen fallen und von diesen geregelt sind.
- Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der örtlichen Vereinigung an.
- Die Mitgliederversammlung tritt auf Beschluss des örtlichen Vorstandes nach Bedarf, mindestens aber jedes zweite Kalenderjahr, zusammen. Sie muss ferner innerhalb von zwei Monaten einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder der örtlichen Vereinigung dieses unter Angabe der Tagesordnung beim örtlichen Vorstand beantragen.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des örtlichen Vorstandes sowie mindestens zwei Rechnungsprüfer.
- Hinsichtlich der Aufgaben gilt § 8 Absätze 6 und 7 entsprechend
- 20 Der Vorstand der örtlichen Vereinigung
- Dem Vorstand der örtlichen Vereinigung gehören vorbehaltlich Absatz 2 an:
- der/die Vorsitzende,
- Ehrenvorsitzende nach § 22 Absatz 1,
- bis zu zwei Stellvertretern/innen,
- der/die Schatzmeister/in,
- der/die Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit – gleichzeitig als Schriftführer/in
- der/die Schriftführer/in,
- der/die Internetbeauftragte,
- der/die Mitgliederbeauftragte und
- bis zu zehn Beisitzer/innen.
- Die Mitgliederversammlung kann beschließen, auf die Besetzung einzelner Funktionen nach Absatz 1 zu verzichten oder mehrere Funktionen auf eine Person zu übertragen. Dabei darf die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder 3 nicht unterschreiten. Unter den Vorstandsmitgliedern muss sich mindestens je eine Person befinden muss, der die Funktion nach Absatz 1 lit. a., lit. b. und – soweit die örtliche Vereinigung eine Kasse führt – nach lit. d. unbeschadet der Übernahme weiterer Funktionen jeweils getrennt übertragen wird.
- 17 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
- Hinsichtlich der Aufgaben gilt § 10 Absatz 6 entsprechend.
- 21 Amtszeit und Nachwahlen
- Wahlen zu den Vorständen finden mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr statt.
- Für ausgeschiedene stimmberechtigte Mitglieder eines Vorstandes kann dieser erforderlichenfalls einen stimmberechtigten Nachfolger bestellen. Diese Bestellung erfolgt für die Dauer der restlichen Amtszeit des Vorstands. Soweit vor Ende der regulären Amtszeit das für Wahlen regulär zuständige Organ zusammentritt, ist eine Bestätigung der Bestellung durch dieses Organ erforderlich, hilfsweise durch den Ausschuss, soweit ein solcher eingerichtet ist.
- Für Vorstandsmitglieder, die einen längeren oder unabsehbaren Zeitraum an der Ausübung ihrer Funktion erheblich oder vollständig gehindert sind, kann der Vorstand dauerhaft bis zur Neuwahl des Vorstandes oder zeitweise Stellvertreter bestellen, die an den Vorstandssitzungen teilnehmen, ohne dass damit eine Stimmberechtigung verbunden ist.
- Mit den Neuwahlen zum Vorstand einer Ebene finden jeweils die Wahlen der Rechnungsprüfer statt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
- Die Amtszeit der von einer Vereinigung gewählten Delegierten beträgt höchstens zwei Jahre.
- 22 Besondere Ehrungen
- Die obersten politischen Organe jeder Ebene können auf Vorschlag ihres Vorstandes ehemalige Vorsitzende auf Lebenszeit zu Ehrenvorsitzenden wählen.
- Die obersten politischen Organe jeder Ebene können auf Vorschlag ihres Vorstandes Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Senioren-Union der CDU erworben haben oder sich um die ältere Generation in Wort, Rat oder Tat verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
- Die obersten politischen Organe jeder Ebene können auf Vorschlag ihres Vorstandes Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Senioren-Union der CDU erworben haben oder sich um die ältere Generation in Wort, Rat oder Tat verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
- Für die Verleihung von Ehrungen und Auszeichnungen in Form von Urkunden und Abzeichen kann der Landesvorstand über eine für alle Vereinigungsebenen anwendbare Ehrungsordnung beschließen, soweit nicht ein Landesausschuss eingerichtet ist.
- 23 Vereinigungsführung
- Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, vertritt die jeweilige Vereinigung nach innen und außen.
- Er führt die Geschäfte der Vereinigung nach Maßgabe dieser Satzung auf der Grundlage der Beschlüsse seiner Organe, unter Berücksichtigung der Beschlüsse übergeordneter Ebenen und der CDU, darüber hinaus nach bestem Wissen und Gewissen in pflichtgemäßem Ermessen.
- Soweit durch eine Geschäftsordnung nicht anders geregelt, erledigt der Vorsitzende oder erforderlichenfalls dessen Vertreter die laufenden Geschäfte in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer, soweit ein solcher haupt- oder ehrenamtlich bestellt ist, und möglichst in Zusammenarbeit mit der CDU der jeweiligen Ebene und ihrer Geschäftsstelle.
- Soweit den örtlichen Vereinigungen weder die Möglichkeit einer solchen Zusammenarbeit noch einer Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Verband der CDU zur Verfügung steht, bemüht sich die Kreisvereinigung um eine anderweitige Unterstützung.
- Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer oder ein vom jeweiligen Vorstand beauftragtes Mitglied haben das Recht, an allen Tagungen der Senioren-Union im jeweiligen Vereinigungsgebiet, insbesondere den Sitzungen der Organe, teilzunehmen.
- Im Rahmen der pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben kann ein Vorstand sämtliche Organe nachgeordneter Ebenen einberufen und ihre Funktionsträger zu Sitzungen der Organe und Gremien seiner Ebene einbestellen.
- Der Vorstand einer jeweiligen Ebene kann Vorstände, Vorstandsmitglieder und Funktionsträger der nachgeordneten Ebenen vorläufig ihres Amtes entheben und kommissarische Vertreter einsetzen, wenn sie beharrlich gegen die Satzung, die Grundsätze, das Programm oder die Ordnung der Senioren-Union verstoßen, ihr oder der CDU dadurch schwerer Schaden droht und die für die Wahl der Vorstände zuständigen Gremien trotz Aufforderung nicht innerhalb einer vom Landesvorstand angemessen gesetzten Frist Abhilfe schaffen. Den betroffenen Personen und Vereinigungen ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
- Ein Enthebungsbeschluss nach Absatz 7, gegen den das Rechtsmittel der Beschwerde beim zuständigen Parteigericht zur Verfügung steht, tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Er bedarf der umgehenden Bestätigung durch das oberste politische Organ der Vereinigung, hilfsweise des jeweiligen Ausschusses.
- 24 Tätigkeiten der Organe
- Die Organe werden durch den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Soweit diese Satzung nicht Anderes vorsieht, treten die Organe zu Präsenzsitzungen zusammen. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Leitung der Sitzungen der Organe von diesen für die gesamte Sitzung oder zeitweise auf ein Tagungspräsidium oder auf andere Einzelpersonen übertragen werden.
- Die Ladungsfristen für die Einberufung der Organe betragen im Fall:
- des Landestages, der Bezirkstage und der Ausschüsse 14 Tage,
- der Mitgliederversammlungen 7 Tage,
- der Vorstände in der Regel 7 Tage, wobei im Fall eilbedürftiger Entscheidungen die Frist angemessen verkürzt werden kann.
- Die Organe der Vereinigungsebenen können sich vorbehaltlich des § 12 Absatz 3 der Bundessatzung mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder Geschäftsordnungen geben, die auch als Ständige Geschäftsordnung für das jeweilige Organ gefasst sein können. Sofern die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, entfaltet auch ohne Vorliegen einer förmlichen Geschäftsordnung jede allgemeine Regelung zur Handhabung von Vorgängen geschäftsordnungsmäßige Wirkung.
- Im Fall der Vorstände können Geschäftsordnungen auch Regelungen über die Bildung eines Geschäftsführenden Vorstandes enthalten.
- Der Vorsitzende hat das Recht, den Vorstand in Abweichung von Absatz 1 Satz 2 zur Behandlung dringlicher Fragen zu Sitzungen mit Fernteilnahme seiner Mitglieder einzuberufen, wenn die vorhandenen technischen Voraussetzungen die Annahme rechtfertigen, dass sie jedem Vorstandsmitglied die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnen. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Drittel der stimmberechtigen Mitglieder des Vorstandes einer solchen Einberufung zur Gänze oder der Behandlung einzelner Beratungsgegenstände schriftlich widerspricht. Durch eine Geschäftsordnung können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden. Für die Anordnung einer schriftlichen Entscheidung im Umlaufverfahren gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
- Sind in einer geltenden Geschäftsordnung keine oder nicht ausreichende Regelungen für die Stellung von Anträgen getroffen, so hat der jeweilige Vorstand Vorkehrungen zu treffen, dass Anträge, die mit einer Frist von einer Woche vor dem Tagungsbeginn eingegangen sind, zur Tagung den Mitgliedern der Organe ausgedruckt oder in sonst geeigneter Form vorliegen und zugänglich sind. Der Vorstand ist berechtigt, besondere Regelungen für später eingehende Anträge festzulegen, sofern diese Regelungen mit der Einladung bekanntgegeben werden. Dabei sind Anträge, die sich ihrerseits auf bereits vorliegende Beratungsgrundlagen und Anträge beziehen, bis auf die Schriftform von allen weiteren Formerfordernissen zu befreien.
- Die Berechtigung, Anträge an die Organe zu stellen, kann durch deren Geschäftsordnung geregelt werden. Fehlende oder ergänzende Regelungen können durch die jeweiligen Vorstände getroffen werden und sind mit der Einberufung bekannt zu geben. In jedem Fall sind dabei mindestens die Organe einer Ebene untereinander, die Organe aller nachgeordneten Ebenen sowie die stimmberechtigten Mitglieder der Organe antragsberechtigt.
- 25 Mitgliedernachweis und Delegiertenberechnung
- Der Nachweis des Mitgliederbestandes erfolgt nach den Unterlagen der Zentralen Mitglieder Datei (ZMD). Die sich daraus ergebenden Mitgliederzahlen sind zum jeweiligen Stichtag die maßgebende Grundlage für die Feststellung der Delegiertenzahlen.
- Für die Einladung zu Sitzungen von Organen, die als Mitgliederversammlung durchgeführt werden, ist der zum Zeitpunkt des Versands der Einladung letztverfügbare Adressbestand der Mitglieder heranzuziehen und die Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit des Versands auf Anforderung entsprechend zu belegen.
- Die Zahl der von einer Vereinigung in ein Organ der Landesvereinigung zu entsendenden Delegierten ergibt sich aus den Vorschriften über die Zusammensetzung des jeweiligen Organs.
- Die aus der Landesvereinigung in die Bundesdelegiertenversammlung zu entsendenden Delegierten werden einerseits von der Landesvereinigung und andererseits von den Bezirksvereinigungen gewählt. Dabei fällt das erste Delegiertenmandat an die Landesvereinigung, die danach folgenden beiden Mandate an die Bezirksvereinigungen. Danach entfallen, bis die volle Anzahl erreicht ist, jeweils abwechselnd zwei Delegierte an die Landesvereinigung und zwei an die Bezirksvereinigungen. Die so auf die Bezirksvereinigungen entfallenden Delegierten werden unter diesen nach d´Hondt entsprechend ihrer Mitgliederzahl verteilt.
- Für die Berechnung der Anzahl der nach den Absätzen 3 und 4 von einer Vereinigung in ein Organ zu wählenden Delegierten wird die Anzahl der Mitglieder der entsendenden Vereinigung am Ende des dritten Monats vor dem Beginn der Tagung, in deren Rahmen die Delegiertenwahl stattfindet, herangezogen. Für die Zahl der tatsächlich in das Organ entsandten Delegierten ist hingegen die Mitgliederzahl am Ende des dritten Monats vor dem Zusammentreten des Organs maßgebend.
- Werden Mitglieder auf mehreren Vereinigungsebenen zu Delegierten in demselben Organ gewählt, so nehmen sie das Delegiertenmandat der höchsten Wahlebene wahr. Dies gilt auch für den Fall, dass Mitglieder auf einer höheren Ebene zunächst als Ersatzdelegierte gewählt sind und dann nachrücken.
- Meldet eine Vereinigung die von ihr ordnungsgemäß gewählten Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung nicht, nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig, erschöpft sich die Zahl der gemeldeten und bereitstehenden Ersatzdelegierten einer Vereinigung oder kommt mit Blick auf die Delegierten einer Vereinigung § 26 Absatz 4 zur Anwendung, so fallen die von dieser Vereinigung zu besetzenden Delegiertenmandate an die nächsthöhere Vereinigungsebene, die Delegierte wählt. Erschöpft sich auf diese oder andere Weise die Zahl der gewählten und bereitstehenden Ersatzdelegierten der Landesvereinigung, so fallen die entsprechenden Delegiertenmandate nach den allgemeinen Berechnungsregeln an die jeweils nachgeordneten Vereinigungen, wenn und soweit in diesen Vereinigungen gewählte Ersatzdelegierte bereitstehen.
- Absatz 7 gilt, außer in den Fällen des § 26 Absatz 4, entsprechend für die Delegierten der Kreisvereinigung zum Landestag, die in diesen Fällen zunächst an ihre Bezirksvereinigung fallen.
- 26 Stimmberechtigung
- Jedes stimmberechtigte Mitglied eines Organs hat eine Stimme und übt sein Stimmrecht unabhängig aus, ohne an Weisungen und Aufträge gebunden zu sein. Stimmberechtigte können sich nicht vertreten lassen, soweit diese Satzung nicht Anderes vorsieht.
- Ist ein Delegierter oder Ersatzdelegierter an der Ausübung seines Stimmrechts verhindert, so tritt an seine Stelle der nächstfolgende gewählte Ersatzdelegierte. In der Einladung zu Delegiertentagungen soll darauf hingewiesen werden, ab welchem Zeitpunkt das Stimmrecht verhinderter Delegierter in der Reihenfolge ihres Listenplatzes auf Ersatzdelegierte übergeht. Fehlt ein entsprechender Hinweis in der Einladung, liegt der Zeitpunkt eine Stunde nach dem in der Einladung festgesetzten Veranstaltungsbeginn.
- Ein Delegierter, der erst zu einem späteren Zeitpunkt anwesend ist, hat sein Stimmrecht für die Dauer der betreffenden Veranstaltung verwirkt, wenn das Kontingent der entsendenden Vereinigung erschöpft ist. Ist das Kontingent der entsendenden Vereinigung nicht, noch nicht oder nicht mehr erschöpft, so hat ein Delegierter, der bei Eintritt in eine Abstimmung oder Eröffnung eines Wahlganges noch nicht anwesend ist, sein Wahlrecht für die betreffende Abstimmung oder den betreffenden Wahlgang verwirkt. Nach Beendigung der Abstimmung oder Schließung des Wahlgangs ist er als stimmberechtigter Delegierter zuzulassen.
- Delegierte und Ersatzdelegierte können ein Stimmrecht nicht ausüben, wenn die sie entsendende Vereinigung mit ihren fälligen Verpflichtungen insbesondere aus der FBO bei Beginn der jeweiligen Tagung des Organs mit mehr als zwei Monate in Rückstand ist.
- 27 Beschlussfähigkeit
- Die Organe sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind und mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Delegierte, die wegen § 26 Absatz 4 ihr Stimmrecht nicht ausüben können, werden bei der Feststellung der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder eines Organs nicht berücksichtigt.
- Treten Organe als Mitgliederversammlungen zusammen, sind sie abweichend von Absatz 1 ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Ist die Sitzung eines Organs wegen Beschlussunfähigkeit unterblieben oder aufgehoben worden, so ist die Einladung zur erneuten Sitzung an Form und Frist zur Einberufung des Organs nicht gebunden, wenn in der Einladung zur ursprünglichen Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde und die Tagesordnung im Wesentlichen unverändert bleibt. Das erneut einberufene Organ ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn darauf in der erneuten Einladung oder nach Satz 1 in der ursprünglichen Einladung hingewiesen wurde.
- 28 Abstimmung und Wahlen
- Soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, werden Entscheidungen der Organe mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen herbeigeführt. Stimmenthaltungen gelten dabei als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Für die Änderung der Satzung, der Finanzordnung und den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von Zwei-Dritteln der mit “Ja”, “Nein” und “Enthaltung” abgegebenen Stimmen der Tagung notwendig.
- Soweit die Satzung nichts Anderes vorsieht, erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.
- Wahlen werden geheim durch Stimmzettel vorgenommen. Falls sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt, können sie auch durch Handzeichen erfolgen. Satz 2 gilt nicht für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten in den Organen der Senioren-Union. Bei allen Wahlen ist das in § 15 des Bundesstatuts der CDU Deutschlands und der Satzung der CDU Baden-Württemberg geregelte Frauenquorum zu beachten.
- Gewählt ist bei der Wahl einer Person, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) auf sich vereint. Mehrere Einzelwahlgänge können dabei auch auf einem Stimmzettel zusammengefasst werden. Kommt in zwei Wahlgängen die absolute Mehrheit nicht zustande, so entscheidet im dritten Wahlgang die Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen des vorhergegangenen Wahlgangs. Kommen für eine Stichwahl wegen der Stimmenzahl mehr als 2 Bewerber in Betracht, so wird der zweite Wahlgang wiederholt und auf die für die Stichwahl in Betracht kommenden Bewerber beschränkt. Ergibt sich bei der Stichwahl Stimmengleichheit, so findet, sofern nicht ein Bewerber verzichtet, ohne weitere Aussprache eine weitere Stichwahl statt. Danach entscheidet das Los, sofern nicht vorher ein Bewerber verzichtet.
- Werden zwei oder mehrere Personen in einem Wahlgang gewählt, so erfolgt die Wahl durch Stimmzettel, welche die Namen aller vorgeschlagenen Bewerber in der Regel alphabetisch geordnet enthalten müssen.
- Die Wahl wird durch ein Kreuz vor den Namen der Bewerber vorgenommen. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hälfte der Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als der Zahl der zu wählenden Kandidaten entspricht, sind ebenfalls ungültig.
- Im Falle von Vorstandswahlen gelten die Bewerber in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen als gewählt. Ergibt sich dabei für die letzte zu besetzende Wahlstelle Stimmengleichheit, so findet unter den Betreffenden eine Stichwahl durch Stimmzettel statt. Im Falle erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn eine genügend große Zahl von Bewerbern zugunsten anderer verzichtet.
- Im Falle von Delegiertenwahlen gelten die Bewerber in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen als gewählt, und zwar entsprechend der der entsendenden Vereinigung zustehenden Zahl als Delegierte, alle übrigen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl als Ersatzdelegierte. Ergibt sich für die letzte zu besetzende Delegiertenstelle oder für die Bestimmung der Reihenfolge der Ersatzdelegierten Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, falls sich die stimmengleichen Bewerber nicht vorher auf eine Reihung einigen.
- 29 Sitzungsniederschrift
- Über die Sitzungen der Organe sind Niederschriften mindestens als Ergebnisprotokoll, das auch Ort, Datum und Dauer, sowie im Fall der Vorstände auch die mitwirkenden Mitglieder, enthält, zu fertigen. Sie sind von den für die Schriftführung zuständigen Personen sowie vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Sie sind den Mitgliedern der Organe in geeigneter Weise bekannt zu geben, im Fall von Wahlen von Vorstandsmitgliedern auch dem Vorstand der jeweils übergeordneten Ebene.
- Im Fall von Delegiertenwahlen ist darüber hinaus unverzüglich dem Vorstand der Ebene, in dessen Organe die Delegierten entsandt werden, ein Exemplar der Niederschrift unter Beifügung einer ladungsfähigen postalischen oder elektronischen Anschrift der Delegierten und Ersatzdelegierten zu übermitteln. Werden Delegierte, die die Landesvereinigung zur Bundesdelegiertenversammlung entsendet, nicht durch die Landesebene gewählt werden, so ist Adressat der Übermittlung nach Satz 1 die Landesvereinigung, die die Delegierten der Landesvereinigung nach Berücksichtigung des § 25 Absatz 7 geschlossen an den Bundesvereinigung übermittelt
- 30 Delegiertenversammlungen, Mitgliederversammlungen und Ausschüsse
- Die Entscheidung, ob die obersten Organe als Delegiertenversammlungen oder als Mitgliederversammlung zusammentreten, obliegt dem jeweiligen Vorstand, der mit der Mehrheit seiner Mitglieder entscheidet, oder dem obersten politischen Organ selbst. Der entsprechende Beschluss des Vorstandes ist bis zu einer korrigierenden Entscheidung eines neu gewählten Vorstandes gültig, es sei denn, das oberste Organ selbst oder der Ausschuss, sofern er eingerichtet ist, trifft eine abweichende Entscheidung.
- Ist dabei das oberste Organ zum Zeitpunkt des nächsten Zusammentretens seit mehr als einem Jahr nicht mehr als Delegiertenversammlung zusammengetreten, so ist den Vereinigungen, die Delegierte entsenden, ausreichend Gelegenheit zu geben, entsprechende Delegiertenwahlen durchzuführen. Sofern nicht besondere Umstände vorherrschen, muss dabei zwischen der Bekanntgabe des entsprechenden Beschlusses an die betroffenen Vereinigungen und dem Zeitpunkt des Zusammentretens ein Zeitraum von nicht weniger als drei Monaten liegen.
- Im Fall des Zusammentretens von Kreisversammlungen als Delegiertenversammlung ist darüber hinaus § 17 Absatz 9 verpflichtend.
- Für die Einrichtung der Ausschüsse auf den jeweiligen Ebenen gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend. Bei der Neueinrichtung von Ausschüssen gilt Absatz 2 entsprechend und im Blick auf die von der Vereinigung zu wählenden Delegierten bis längstens zum nächsten Zusammentreten des zuständigen Wahlorgans hilfsweise ergänzend die Vorschrift des § 31 Absatz 4 lit. c. Satz 2 in sinngemäßer Anwendung.
- 31 Außerordentliche Maßnahmen
- Sind die Organe aufgrund außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Umstände, die nicht von ihnen zu vertreten sind, durch Art, Dauer oder Intensität dieser Umstände daran gehindert, ihre satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen, so stehen den Organen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, nach pflichtgemäßem Ermessen und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit außerordentliche Maßnahmen zur Verfügung, die die Aufgabenerfüllung ganz oder teilweise sicherstellen sollen.
- Die in Absatz 1 genannten Umstände gelten dann als gegeben, wenn der Vorstand auf Antrag des Vorsitzenden mit einer satzungsändernden Mehrheit zu dem Schluss kommt, dass es aus Gründen der Sicherheit oder des Schutzes von Teilnehmern oder infolge fehlender Verfügbarkeit technischer Mittel unmöglich oder gefährlich ist, zur Aufgabenerfüllung an der Durchführung von Präsenzsitzungen oder anderer satzungsmäßiger Sitzungsformen festzuhalten. Mit dem Beschluss und den Folgebeschlüssen nach Absatz 4 soll höchstmögliche Sorge dafür getragen werden, dass jedem Stimmberechtigten seine satzungsmäßigen Mitwirkungsmöglichkeiten gleichwertig erhalten bleiben.
- Ein solcher Beschluss gilt für die jeweilige Ebene und für die Dauer von längstens 6 Monaten. Er kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verlängert werden.
- Während der Gültigkeit eines Beschlusses nach Absatz 2 Satz 1 kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit aus den nachfolgend genannten möglichen Abweichungen von satzungsrechtlichen Vorgaben – und unter den dort jeweils genannten Bedingungen – geeignete Maßnahmen auswählen:
- Außerkraftsetzung der Sätze 2 und 3 des § 24 Absatz 5
- Geänderte Handhabung des § 26 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Stimmrecht eines Stimmberechtigten auf einen anderen Stimmberechtigten übertragen werden kann, jedoch kein Stimmberechtigter neben dem ihm selbst zustehenden Stimmrecht über mehr als drei weitere Stimmrechte von anderen Stimmberechtigten verfügen darf. Lauten mehr als drei Vollmachten auf ein und dieselbe stimmberechtigte Person, so ist diese berechtigt, das Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht weiter zu übertragen. Die Stimmübertragung wird durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht bei der Sitzungsleitung wirksam und kann nur ihr gegenüber widerrufen werden.
- Außerordentliche Einberufung von Ausschüssen unter Befreiung von den Regelungen des § 30 Absatz 1 Satz 2 und der Absätze 2 bis 4. Soweit Vereinigungen aus Gründen der Dringlichkeit nicht rechtzeitig Delegierte zu den Ausschüssen wählen konnten, so sind aus den entsendenden Vereinigungen in entsprechender Zahl und in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Personen als Delegierte und Ersatzdelegierte Personen auszuwählen, die von diesen Vereinigungen als Delegierte in das oberste politische Organ der betreffenden Vereinigungsebene gewählt sind, soweit diese Wahl nicht länger als zwei Jahre zurück liegt.
- Soweit durch die vorherrschenden Umstände die obersten politischen Organe nicht so rechtzeitig zusammentreten können, dass Gefahr im Verzug zu besorgen ist, können die Ausschüsse auf Vorschlag des Vorstandes der jeweiligen Ebene mit einer satzungsändernden Mehrheit Zuständigkeiten der obersten politischen Organe im Einzelfall an sich ziehen.
- Soweit diese Satzung, insbesondere in § 27 Absatz 1, § 27 Absatz 3 und § 28 Absatz 3, auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten abstellt, werden bei der Anwendung außerordentlicher Maßnahmen alle Stimmberechtigten, die an der Sitzung eines Organs mitwirken, berücksichtigt, auch wenn sie in der Sitzung nicht persönlich anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind. Bei der Stimmabgabe abwesender Stimmberechtigter, insbesondere auf elektronischem Wege im Rahmen der Fernteilnahme, ist höchstmögliche Sorge dafür zu tragen, dass verlässliche und protokollfähige Feststellungen im Blick auf notwendige Mehrheiten und Quoren getroffen und dokumentiert werden können. Gleiches gilt für die Dokumentation von Stimmrechtsübertragungen durch Vollmacht.
- 32 Auflösung von Vereinigungen
- Auf Antrag einer Mehrheit der stimmberechtigen Mitglieder des Landesvorstandes oder mindestens eines Fünftels der Mitglieder der Landesvereinigung, unter denen sich aus mindestens der Hälfte der Bezirksvereinigungen jeweils ein Fünftel ihrer Mitglieder befinden müssen, entscheidet der Landestag nach § 28 Absatz 2 in geheimer Abstimmung über die Auflösung der Landesvereinigung.
- Absatz 1 gilt für die Auflösung der Bezirks- und Kreisvereinigungen, sowie -unter Beachtung des § 17 Absatz 7 – der örtlichen Vereinigungen entsprechend.
- Die Durchführung eines Auflösungsbeschlusses obliegt unter Beachtung der Vorschriften der FBO dem jeweiligen Vorstand, im Fall der örtlichen Vereinigungen dem Kreisvorstand.
- 33 Anzuwendendes Satzungsrecht und Schiedsgerichte
- Soweit in dieser Satzung keine ausdrücklichen Regelungen getroffen sind, gelten die entsprechenden Bestimmungen der Bundessatzung der Senioren-Union und die Satzung des CDU Landesverbandes Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung und werden auch zur Auslegung herangezogen.
- Unbeschadet des § 23 Absätze 5 und 6 gelten insbesondere die Vorschriften der CDU über Ordnungsmaßnahmen und ist die Parteigerichtsordnung der CDU unbeschadet der Satzung der Senioren-Union unmittelbar anzuwenden.
- Die Senioren-Union sieht davon ab, eigene Schiedsgerichte zu errichten. Für alle Streitigkeiten der Vereinigungen sowie mit und zwischen ihren Mitgliedern sind die Parteigerichte der CDU zuständig.
- 34 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
- Die vorgenommenen Änderungen der Satzung vom 10.7.2021 treten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmung mit Genehmigung durch den Landesvorstand der CDU Baden-Württemberg in Kraft.
- Die Vorschriften des § 25 Absatz 4 treten auch nach einer Genehmigung durch den Landesvorstand der CDU Baden-Württemberg frühestens zum 1. September 2021 in Kraft.
- Die vorgenommenen Änderungen der Satzung vom 23.10.2017 treten mit Ausnahme von § 8 mit sofortiger Wirkung in Kraft. § 8 tritt nach Genehmigung durch den CDU Landesvorstand in Kraft.
Diese Finanz- und Beitragsordnung (FBO) ist gemäß § 5 Absatz 3 der Satzung der Senioren-Union Baden-Württemberg Teil dieser Satzung.
Sie wurde auf dem Landesdelegiertentag am 06. Mai 2003 in Heilbronn verabschiedet und geändert durch die Landesdelegiertenversammlung am 10. Juli 2021 in Ludwigsburg-Pflugfelden.
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- 1 Landesvereinigung und Bezirksvereinigung
- Die Vereinigungen der Senioren-Union und die für sie handelnden Funktionsträger sind auf allen Ebenen verpflichtet, die für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften betreffend die Parteien und ihre Finanzierung, sowie die einschlägigen Vorschriften und Beschlüsse der CDU Deutschlands und der Senioren-Union für die jeweiligen Ebenen zu beachten und einzuhalten.
- Alle kassenführenden Vereinigungen sind den Grundsätzen sparsamer Haushaltsführung, nachhaltiger Einnahmeerzielung und ordnungsgemäßer Rechnungsführung verpflichtet. Ihre Vorstände sind verpflichtet, für jedes Kalenderjahr rechtzeitig vorausschauende Haushaltspläne zu beschließen und die Abschlüsse für abgelaufene Kalenderjahre unverzüglich zu genehmigen. Soweit Ausschüsse eingerichtet sind, erhalten diese zeitnah Kenntnis von Haushaltsplänen und Rechnungsabschlüssen und Gelegenheit zu deren Beratung.
- Bei der Erstellung und Bewirtschaftung der Haushaltpläne müssen Einnahmen und Ausgaben aller kassenführenden Vereinigungen in einem finanzwirtschaftlichen Gleichgewicht stehen. Die Vorstände sind verpflichtet, bei ausgabenwirksamen Beschlüssen auch über die Deckung der Ausgaben zu beschließen, soweit sich diese nicht bereits aus dem Beschluss über den Haushaltsplan ergibt.
- Alle kassenführenden Vereinigungen sind verpflichtet, an der Erstellung der für die Vereinigungsebenen der CDU verpflichtenden Rechenschaftsberichte nach bestem Wissen und Gewissen und nach besten Kräften mitzuwirken.
- 2 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat gemäß Beschluss der Bundesdelegiertentagung der Senioren-Union der CDU Deutschlands vom 22. April 2002 regelmäßig Beiträge zu entrichten. § 5 Absatz 3 der Satzung der Senioren-Union der CDU Deutschlands und § 5 Absatz 3 der Satzung der Landesvereinigung regelmäßig Beiträge zu entrichten.
- Die Bundesdelegiertentagung der Senioren-Union beschließt über die Beitragsregelung in der Bundessatzung der Senioren-Union.
- Soweit die Beschlüsse der Bundesdelegiertentagung über die Beitragsregelung im Blick auf die Höhe des Beitrags lediglich empfehlenden Charakter haben, so beschließen Ausschüsse oder, soweit diese nicht eingerichtet sind, die höchsten politischen Organe der jeweiligen Ebenen im Landesvereinigung auf Antrag des Vorstandes mit für ihr Vereinigungsgebiet bindender oder empfehlender Wirkung über die Beitragshöhe. Diese Beschlüsse können auch Regelungen über Mindestbeiträge oder Beitragsstaffelungen enthalten.
- Der Kreisvorstand kann in besonders begründeten Einzelfällen Mitgliedsbeiträge erlassen, ermäßigen oder stunden. Der Beschluss beeinträchtigt das Mitglied in der Wahrnehmung seiner mitgliedschaftlichen Rechte nicht. Er ist, insbesondere bei Veränderung der zugrundeliegenden Umstände, jederzeit für die Zukunft widerruflich.
- Ein Beschluss nach Absatz 4 berührt die für einen Vereinigung für sein Mitglied fällige oder fällig werdende Beitragsabführungspflicht nicht.
- Absatz 4 Satz 3 gilt für Beschlüsse, mit denen ein Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt wird, entsprechend.
- Zuständig für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge ist die Kreisvereinigung. Zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung soll er sich dabei des Lastschriftverfahrens bedienen und zu dessen Durchführung der Unterstützung des entsprechenden CDU-Kreisverbandes.
- Nicht kassenführende Vereinigungen bemühen sich um finanzorganisatorische Unterstützung des CDU-Verbands ihrer Ebene und – soweit vorhanden – seiner Geschäftsstelle.
- Ist eine Unterstützung nach den Absätzen 7 und 8 nicht möglich, so bemühen sich die übergeordneten Ebenen der Senioren-Union um entsprechende Hilfestellung.
- 3 Abführung von Beitragsanteilen
- Die Kreisvereinigungen führen für jedes Mitglied einen Beitrag an die Landesvereinigung ab. Der Abführungsbetrag ergibt sich aus einem vom Landesausschuss oder, soweit dieser nicht eingerichtet ist, vom Landestag beschlossenen Vomhundertsatz des nach § 2 Absätze 2 und 3 für die Landesvereinigung geltenden Mindestbeitrages. Die für nachgeordnete Vereinigungsebenen geltenden oder angewandten Mehr- oder Minderbeiträge finden keine Anwendung.
- Die nach Absatz 1 von den Kreisvereinigungen abzuführenden Beträge werden von der Landesvereinigung ab dem 15. des auf das Ende eines Quartals folgenden Monats auf der Basis der gemittelten Mitgliederzahl der Kreisvereinigung im vorgehenden Kalenderjahr angefordert. Die auf der Grundlage der tatsächlichen monatlichen Mitgliederzahlen in einem Kalenderjahr abzuführenden Beträge werden zum Jahresende ermittelt und mit der Anforderung für das 1. Quartal des Folgejahres verrechnet.
25 Absatz 1 der Satzung der Senioren-Union Baden-Württemberg gilt entsprechend. - Der von der Landesvereinigung für seine Mitglieder an die Bundesvereinigung abzuführende Beitragsanteil wird in der jeweils geltenden Höhe entsprechend Absatz 2 von den Kreisvereinigungen angefordert.
- Die nach Absatz 2 und 3 angeforderten Beträge sind sofort fällig.
- Die der Landesvereinigung nachgeordneten Vereinigungen sind ermächtigt, im Rahmen einer eigenen Finanz- und Beitragsordnung die Finanzbeziehungen innerhalb ihrer Vereinigung einschließlich der damit verbundenen Modalitäten entsprechend zu regeln. Auf der Kreisebene liegt dabei die Zuständigkeit für Beschlüsse nach § 3 Absatz 1 Satz 2 beim Kreisvorstand .
- Jede Vereinigungsebene kann mit anderen Ebenen auf der Grundlage von übereinstimmenden Beschlüssen der Vorstände sachdienliche Abweichungen von den Vorschriften des § 3 im Vorgriff auf erforderlich werdende Änderungen vorläufig vereinbaren, soweit eine solche Vereinbarung auch im mutmaßlichen Interesse der gesamten Landesvereinigung liegt.
- 4 Kosten der von den Vereinigungen entsandten Delegierten
- Der Landesvorstand regelt die Kostenerstattung für alle der für die Landesvereinigung gewählten Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung einheitlich.
- Die Vorstände der jeweiligen Vereinigung regeln die Kostenerstattung für die übrigen, von ihrer Vereinigung in die Organe höherer Ebenen gewählten Delegierten.
- 5 Kostenerstattungen
- Die Vereinigungen der jeweiligen Ebene sind ermächtigt, Dritten auf der Basis der tatsächlich entstandenen Kosten die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, den Bezug von Materialien, die Gestellung von Geräten oder vergleichbare Hilfestellung und Unterstützung in Rechnung zu stellen. Das Nähere regelt der zuständige Vorstand.
- Für wiederkehrend anfallende Vorgänge gleicher oder ähnlicher Natur können durch Beschluss allgemein gültige Kostenerstattungsbeträge festgesetzt werden, die sich an den gewöhnlich anfallenden Kosten orientieren.
- Die in Rechnung gestellten Kosten sind sofort fällig, es sei denn es wurde im Einzelfall schriftlich Abweichendes vereinbart.
- 6 Zusammenwirken mit der CDU
- Die Landesvereinigung vereinbart mit der CDU Baden-Württemberg die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, unter denen die Bewirtschaftung des Haushaltsplans der Senioren-Union Baden-Württemberg im Rahmen der Bewirtschaftung des Haushaltsplans der Landesgeschäftsstelle der CDU gesondert erfolgen kann. Dabei soll sichergestellt werden, dass über die von der Senioren-Union in eigener Verantwortung, insbesondere durch die Beiträge ihrer Mitglieder erwirtschafteten Eigenmittel nur im Einverständnis mit der Landesvereinigung der Senioren-Union verfügt werden kann. Die Vereinbarung soll weiterhin sicherstellen, dass die Senioren-Union, die ihr in einem Haushaltsjahr einschließlich der etatmäßigen Unterstützung der Senioren-Union durch die CDU aus deren Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel im Sinne einer verlässlichen und flexiblen Planung größerer Projekte durch angemessene Rücklagenbildung auch haushaltsjahrübergreifend etatisieren kann.
- Weitere Vereinbarungen sollen insbesondere mit dem Ziel angestrebt werden,
- ein möglichst weitgehendes und nachhaltiges Mitwirkungsrecht der Landesvereinigung bei der Bestellung hauptamtlicher Kräfte in der CDU-Geschäftsstelle, die auch geeignet sind, in Personalunion zum Landesgeschäftsführer der Senioren-Union bestellt zu werden, zu verankern,
- die Erstellung von ordnungsgemäßen Bescheinigungen für Beiträge, Spenden und Sachzuwendungen an die Senioren-Union sicherzustellen,
- die die Senioren-Union treffenden Obliegenheiten festzulegen, mit denen die Landesvereinigung ihre Verpflichtungen nach § 1 Absatz 4 dieser FBO erfüllt.
- Die getroffenen Vereinbarungen sollen auch dazu geeignet sein, als Referenzmodell für die der Landesebene nachgeordneten Vereinigungen zu dienen, um durch möglichst einheitliche Handhabung auf allen Vereinigungsebenen ein Höchstmaß an gedeihlicher Zusammenarbeit in finanz- und organisationsrelevanten operativen Fragen zu erzielen und damit der Erreichung gemeinsamer Ziele zu dienen
- Vereinbarungen nach den vorstehenden Absätzen werden durch den Vorsitzenden oder ein beauftragtes Mitglied des Landesvorstandes mit dem Generalsekretär oder einem anderen berechtigten Vertreter des Landesverbandes der CDU getroffen. Sie sind in geeigneter Weise dem Landesvorstand zur Kenntnis zu bringen und auf ein innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vorgebrachtes Verlangen durch diesen förmlich zu genehmigen.
- 7 Auflösung einer Vereinigung
- Im Fall der Auflösung einer Vereinigung fällt das Vermögen, das der aufgelösten Vereinigung zuzuordnen ist, an die nächsthöhere Ebene, soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen werden.
- Erfolgt die Auflösung mit dem Ziel, eine neue Vereinigung aus mehreren Vereinigungen zu bilden oder die aufgelöste Vereinigung ganz oder teilweise anderen Vereinigungen zuzuordnen, so erfolgt die Verteilung des Vermögens, das der aufgelösten Vereinigung zuzuordnen ist, aufgrund einer Vereinbarung, die zwischen den Vorständen der betroffenen Vereinigungen getroffen wird.
- Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des Vorstandes der übergeordneten Ebene oder des Ausschusses, soweit ein solcher eingerichtet ist.
- 8 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
- Diese Finanzordnung wurde auf dem Landesdelegiertentag am 06. Mai 2003 in Heilbronn beschlossen und am 10.7.2021 in Ludwigsburg-Pflugfelden geändert. Die Änderungen treten nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften mit sofortiger Wirkung in Kraft.
- Alle auf der Grundlage der FBO in der bisher gültigen Fassung ordnungsgemäß herbeigeführten Beschlüsse bleiben vorläufig in Kraft, bis sie auf Antrag durch das zuständige Organ bestätigt, geändert oder aufgehoben werden. Insbesondere gilt dies für die Gültigkeit beschlossener Haushaltsplanungen.